Pflichtangaben in geschäftlichen Emails

07.07.2009

Bis zum Jahresbeginn 2007 war es strittig, ob Emails zu den angabenpflichtigen Geschäftskorrespondenzen gehören. Dies ist seit der Änderung („Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister“ EHUG vom 10. November 2006) im Gesetzt Ende 2007 klar.

Das bedeutet, das in jeder geschäftlichen Email, wie auch beim Briefverkehr bestimmte Angaben Pflicht sind.

Welche Angaben bei welcher Rechtsform angegeben werden müssen, kann auf der Internetseite der IHK Nürnberg auf dem dort gespeicherte PDF Dokument nachgelesen werden.

Im folgenden haben wir auszugsweise zusammengetragen, welche Angaben laut des Gesetzen Pflicht sind.

Bei im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (§ 37a HGB, § 125a HGB) :

• vollständiger Firmenname wie im Handelsregister eingetragen
• Rechtsformzusatz (z.B. eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder „e. Kfm“ bzw.. „e.K.“, offene Handelsgesellschaft bzw. OHG, Kommanditgesellschaft bzw. KG, GmbH, AG)
• Sitz des Unternehmens
• Registergericht
• Handelsregisternummer

Bei GMBHs sind zusätzlich die Angaben wie in §35a GMBHG beschrieben hinzuzufügen. Bei der Aktiengesellschaft, wie in §80 AKTG beschrieben.


 

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